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Hier finden Sie eine Auswahl von Kommentaren und Zitaten aus der wissenschaftlichen Literatur zur Anerkennungsfrage, dem Bekenntnisgemeinschaftengesetz und der neueren Rechtsprechung.

Zur Anerkennungsfrage
Univ.-Prof. Dr. Peter Leisching
Rechtsgutachten

Das Recht der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich, 1990

“Wie oben dargelegt, besteht sowohl ein Rechtsanspruch der Anerkennungswerber auf Erteilung der Anerkennung als auch eine diesbezügliche Verpflichtung der Kultusbehörde.”

Univ.-Prof. Dr. Erika Weinzierl
Zeugen Jehovas – Vergessene Opfer des Nationalsozialismus? 1999

„Die Zeugen Jehovas sind eine christliche Religionsgemeinschaft, die als solche in Österreich allerdings noch nicht offiziell anerkannt ist. […]

Ihre große Bewährungsprobe haben die Zeugen Jehovas im Zweiten Weltkrieg bestanden. Sie haben den Eid auf Hitler, den Kampf in der Wehrmacht und die Beteiligung an der Herstellung von Waffen verweigert. Viele der zur Wehrmacht eingezogenen Zeugen Jehovas wurden wegen Kriegsdienstverweigerung hingerichtet. Zahlreiche Bibelforscher wurden in die NS-Konzentrationslager gebracht, wo nicht wenige verhungerten oder Krankheiten erlagen. […]

Inzwischen bemühen sich die Zeugen Jehovas selbst intensiv um die Aufarbeitung ihrer Geschichte, so dass zu hoffen ist, dass diese bald besser erforscht und bekannt werden wird. Zu wünschen ist weiters, dass die Zeugen Jehovas endlich die staatliche Anerkennung als Religionsgemeinschaft erhalten, die ihnen schon längst zusteht.“

Zum Bekenntnisgemeinschaftengesetz
Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer
Rechtsgutachten

Zur Regierungsvorlage für ein Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften, 1997

Mit dem geplanten Gesetz „wird die Möglichkeit der Anerkennung nach dem AnerkennungsG wesentlich erschwert. Denn mit Inkrafttreten dieser Regelung soll eine zusätzliche Voraussetzung für eine Anerkennung sein, dass die betreffende Religionsgemeinschaft seit mindestens 20 Jahren besteht, davon mindestens 10 Jahre als religiöse Bekenntnisgemeinschaft nach diesem Gesetz. Damit wird „sichergestellt“, dass es in den ersten 10 Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes zu keiner Anerkennung kommen kann. Dieses Gesetz hat daher für diesen Zeitraum die Funktion eines strikten „Anerkennungsverhinderungsgesetzes“; das erkennbare Bestreben des Gesetzgebers geht dahin, die bisherige rechtswidrige Praxis des Verhinderns von Anerkennungen auf eine gesetzliche Grundlage zu stellen. […]

Eine zusammenfassende Betrachtung des Entwurfes zeigt die Bereitschaft, sich über wesentliche Verfassungsgrundsätze ungehemmt hinwegzusetzen und eine Anerkennung von Religionsgesellschaften unter allen Umständen für mindestens 10 Jahre zu verhindern. Die beispiellose Regelung des § 2 Abs 3 ermöglicht unschwer fast jede beliebige weitere Verzögerung. Dass „wahrer religiöser Pluralismus … ein immanenter Wesenszug … einer demokratischen Gesellschaft“ ist (EGMR 26.2.1996 Manoussakis, ÖJZ 1997, 352), ist den Entwurfsverfassern verborgen geblieben.

Unreflektiert ist auch geblieben, dass nach dem vorliegenden Entwurf die meisten der derzeit bestehenden und anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften nicht anerkannt werden könnten. Der Entwurf bewirkt damit einen staatskirchenrechtlichen Rückschritt in Epochen, die man längst überwunden wähnte.“

Univ.-Prof. Dr. Christian Brünner
Zum Geleit in Potz/Kohlhofer, Die „Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften, Wien 2002

„Vor dem zitierten Hintergrund halte ich das Bekenntnisgemeinschaftengesetz für verfassungswidrig. Mehrere Gründe untermauern diese Hypothese.

Das Bekenntnisgemeinschaftengesetz verletzt das Grundrecht auf Religionsfreiheit. […]

Evident gleichheitssatzwidrig ist § 11 Abs 1 Z 2 Bekenntnisgemeinschaftengesetz, der als Mindestmitgliederzahl für die Anerkennung zwei v.T. der Bevölkerung Österreichs, das sind rund 16.000 Personen festgelegt. Vergleicht man diese Mindestmitgliederzahl mit den Mitgliederzahlen der bisher gesetzlich anerkannten Religionsgemeinschaften und projiziert sie auf potenzielle Antragsteller, springt die Intention dieser Bestimmung gleichsam in die Augen: Es soll in Zukunft die gesetzliche Anerkennung im Großen und im Ganzen verhindert werden.“

Univ.-Prof. DDr. Herbert Kalb
Die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich, in Potz/Kohlhofer, Die „Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften, Wien 2002

„Die nunmehr geforderte Zahl von mindestens 2vT der Bevölkerung Österreichs nach der letzten Volkszählung wären nach der Volkszählung 1991 ca 16.000. Diese Mitgliederzahl weist in Österreich, sieht man von den Zeugen Jehovas ab, keine Religionsgemeinschaft auf. Damit ist im Ergebnis eine Anerkennung von Religionsgemeinschaften nicht mehr möglich. Die Anerkennung wurde zwar durchsetzbar, der Gesetzgeber hat die Durchsetzbarkeit jedoch ad absurdum geführt. Der Kreis der beati possidentes der anerkannten KuR wurde bewahrt, eine Erweiterung verunmöglicht.“

Zur neueren Rechtsprechung
Dr. Brigitte Schinkele
Religiöse Bekenntnisgemeinschaften und verfassungsrechtlicher Vertrauensschutz, JBl 2002, 498 ff.

„Der Verfassungsgerichtshof hegt weder [11 Abs 2 BekGG] noch der Verschärfung der Anerkennungsvoraussetzungen gegenüber verfassungsrechtliche Bedenken (sic!). Er spricht vielmehr von einer lediglich „potenziellen Verschlechterung“, der „Rechtsvorteile“ gegenüberstünden. Eine Beurteilung, die angesichts der realen und gravierenden Beeinträchtigung der Rechtsposition der Alt-Antragsteller nicht nur Ratlosigkeit hervorruft, sondern auch – und das wohl nicht nur aus der Sicht der Betroffenen – als Verhöhnung empfunden werden muss. […]

Es (wird) Aufgabe von Gesetzgeber und Höchstgericht sein, ein verfassungskonformes Konzept zu entwickeln, wonach alles, was unmittelbar aus den grundrechtlichen Gewährleistungen fließt, nicht Religionsgemeinschaften mit öffentlich-rechtlicher Stellung vorbehalten werden darf, was auch eine Neubestimmung des Wesensgehalts der öffentlich-rechtlichen Stellung impliziert. Dies ist die notwendige Konsequenz aus dem einen verfassungsrechtlichen Grundstatus darstellenden umfassenden Grundrecht der Religions- und Weltanschauungsfreiheit. Es ist äußerst bedauerlich, dass die Entwicklung in Richtung eines grundrechtskonformen österreichischen Religionsrechts durch das jüngste Erkenntnis das VfGH einen empfindlichen Rückschlag erlitten hat.“

Univ.-Prof. DDr. Herbert Kalb
Die Anerkennung von Kirchen und Religionsgemeinschaften in Österreich, in Potz/Kohlhofer, Die „Anerkennung“ von Religionsgemeinschaften, Wien 2002

„Der VfGH sieht den Vorteil darin, dass nach 10 Jahren Bewährung als Bekenntnisgemeinschaft, vom VfGH als ein Zeitraum der „Beobachtung“ (!) definiert, bei einem allfälligen Anerkennungsantrag nicht mehr geprüft werden muss, ob überhaupt eine Religionsgemeinschaft vorliege.

Mit diesen an Rabulistik gemahnenden Ausführungen ist das „Anerkennungsrecht“ oder besser „Anerkennungsverhinderungsrecht“ vorerst juristisch abgesichert, Veränderungen müssen im Weg der Straßburger Instanzen initiiert werden.“

Dr. Lukas Wallner
Die staatliche Anerkennung von Religionsgemeinschaften, Frankfurt/Main 2007

„Insgesamt lässt sich feststellen, dass der VfGH durch diese Erkenntnisse seine eigenen in früheren Verfahren erbrachten Fortschritte auf dem Gebiet des Anerkennungsrechts vollkommen zunichte gemacht hat, indem er § 11 BekGG, der praktisch die Antwort des Gesetzgebers auf diese Judikatur darstellt, in den geprüften Bereichen als verfassungskonform erachtet – ein großer Rückschlag für das Anerkennungsrecht und damit auch für die Religionsfreiheit in Österreich.“