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In dieser Rubrik erhalten Sie einen detaillierten Überblick über die Anerkennungsbemühungen von Jehovas Zeugen. Die wichtigsten Originaldokumente zum Anerkennungsverfahren sind entsprechend verlinkt.

1978

Bereits am 25. September stellen Jehovas Zeugen einen ersten Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft nach dem Anerkennungsgesetz 1874 (AnerkG).

1987

Auch ein weiterer Anerkennungsantrag vom 22. Juni wird vom Kultusamt nicht behandelt.

1988

Der Leiter des Kultusamts teilt telefonisch mit, dass seiner Auffassung nach die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen. Der Antrag ist weiterhin in Bearbeitung.

1990

Die zuständige Abteilung dementiert, jemals einen Antrag erhalten zu haben, weshalb ein neuer Antrag mit sämtlichen Unterlagen eingereicht wird. Zur selben Zeit veröffentlicht der Univ.-Prof. Dr. Peter Leisching das Gutachten „Das Recht der Zeugen Jehovas auf Anerkennung als Religionsgesellschaft in Österreich“.

1991

Zeugen Jehovas stellen beim Verfassungsgerichtshof (VfGH) einen Antrag, die Bestimmungen des AnerkG als verfassungswidrig aufzuheben, weil die Behörde aufgrund des Gesetzes nicht entscheidet.

1992

Nach Aufforderung des VfGH gibt die Bundesregierung eine erneute Stellungnahme ab. Der VfGH weist den Antrag zurück, weil ein Anspruch auf Anerkennung der Zeugen Jehovas bestehe. Der VwGH solle seine Rechtsprechung der des VfGH anpassen. Wegen der Untätigkeit der Behörde richten Zeugen Jehovas eine Säumnisbeschwerde an den VwGH.

1993

Die Säumnisbeschwerde wird vom VwGH zurückgewiesen, sodass sich Zeugen Jehovas erneut an den VfGH wenden.

1994

Der VfGH erlässt den Beschluss, den Antrag zurückzuweisen. Auf Rat des VfGH stellen Zeugen Jehovas eine Säumnisbeschwerde an den VfGH, um einen Kompetenzkonflikt zu provozieren und dem VfGH zu ermöglichen, dem VwGH seine Rechtsansicht aufzuzwingen.

1995

Der VfGH hebt mit seiner Entscheidung den Beschluss des VwGH vom 22. März 1993 auf, weil VwGH zu Unrecht seine Unzuständigkeit ausgesprochen habe. Außerdem stellt er fest, dass eine Religionsgemeinschaft bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ein Recht auf Anerkennung nach dem AnerkG habe. Das Rechtsstaatsprinzip verlange, dass ein solches Recht auch durchsetzbar sein müsse. Das Anerkennungsverfahren ist wieder aufzunehmen.

1997

Der VwGH schließt sich in seinem Erkenntnis der Rechtsansicht des VfGH an und fordert das Kultusamt an, über den Antrag von Jehovas Zeugen binnen acht Wochen zu entscheiden. Es handelt sich hierbei bereits um die dritte Aufforderung.
Daraufhin erlässt das Kultusamt am 21. Juli einen abweisenden Bescheid mit der Begründung, dass Jehovas Zeugen insbesondere wegen ihrer unklaren internen Organisation und ihrer negativen Einstellung gegenüber dem Staat und dessen Institutionen nicht anerkannt werden könne. Es handelt sich hierbei offenbar um den ersten Bescheid, mit welchem ein Anerkennungsantrag in den 120 Jahren seit Bestehen dieses Gesetzes abgewiesen wird.
Da der Bescheid aus einer Reihe von Gründen verfehlt ist, bringen Jehovas Zeugen eine Bescheidbeschwerde beim VfGH ein. Rechtsgutachten von Univ.-Prof. DDr. Heinz Mayer

1998

Das neue Bundesgesetz über die Rechtspersönlichkeit von religiösen Bekenntnisgemeinschaften (BekGG) tritt in Kraft. Jehovas Zeugen werden daraufhin sofort als Bekenntnisgemeinschaft anerkannt und am 11. Juli eingetragen. Sie sind berechtigt, sich als „staatlich eingetragene religiöse Bekenntnisgemeinschaft“ zu bezeichnen.
Trotz Anerkennung der Rechtspersönlichkeit wird der Antrag auf Anerkennung als Religionsgemeinschaft vom Kultusamt erneut abgelehnt.
Es ergeht die erste Beschwerde der Zeugen Jehovas beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) sowie eine Beschwerde des Seelsorgers Philemon Löffelmann.

1999

Zeugen Jehovas richten eine Beschwerde gegen diese Ablehnung an den VfGH. Außerdem ergeht die Beschwerde des Seelsorgers und Ordensangehörigen Markus Gütl beim EGMR.